Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

9. Juli 2020

Ein Einblick in das Zweites Corona-Steuerhilfegesetz:
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellt Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor außerordentliche Herausforderungen. Mittels des zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes sollen schnell wirkende konjunkturelle Maßnahmen umgesetzt werden, um den Auswirkungen des Corona-Virus entgegenzuwirken. Insbesondere die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer soll dazu beitragen, dass die geschwächte Kaufkraft und somit der Binnenkonsum gestärkt wird.

Vom 01.07. bis zum 31.12.2020 sinkt der reguläre Steuersatz von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %, § 28 Abs. 1 bis 3 UStG-E.

Diese Steuersatzänderung führt dazu, dass Unternehmen Ihre Prozesse und die IT schnellstmöglich anpassen und umstellen müssen. So ist die neue Mehrwertsteuer in u.a. Kassen- und Verbuchungssystemen, Rechnungsschreibungsprogrammen oder Einkaufs- und Vertriebsprogrammen einzurichten. Darüber hinaus sind neue Konten und neue Steuerschlüssel in Finanzbuchhaltungsprogrammen anzulegen und Reisekostenprogramme mit den neuen Steuersätzen zu aktualisieren.

Laut dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz gelten folgende Neuerungen:

Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer betrifft die Einfuhr von Waren aus Drittländern. Die Fälligkeit der Steuer wird vom 16. auf den 26. des Folgemonats verschoben, § 21 Abs. 3a UStG-E; § 27 Abs. 31 UStG-E. Somit soll Unternehmen zusätzliche Liquidität verschafft werden.

Verlustrücktrag
Der steuerliche Verlustabzug wird für 2020 und 2021 von maximal 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro (bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) erweitert. Zudem wird ein Mechanismus eingeführt, mittels dessen der Rücktrag bereits unmittelbar mit der  Steuererklärung 2019 nutzbar sein soll, § 10d Abs. 1 EStG-E, §§ 110, 111 EStG-E; § 52 Abs. 18b EStG-E.

Degressive Abschreibung (AfA)
Die degressiven AfA beträgt das „2,5-fache der linearen AfA“ und max. von 25 Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in 2020 und 2021 hergestellt oder gekauft werden, § 7 Abs. 2 EStG-E.

Fristverlängerung für Reinvestitionen
Die Fristen für die steuerbegünstigten Reinvestitionen nach § 6b EStG und für die Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG werden jeweils vorläufig um 1 Jahr verlängert.

Forschungszulage
In dem Zeitraum von 2020 bis 2025 beträgt die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage 4 Mio. Euro, (vorher: 2 Mio. Euro), § 3 Abs. 5 FZulG-E.

Steuerliche Begünstigung für Familien
Alleinerziehende werden für 2020 und 2021 mit einem Entlastungsbetrag von 4.008 Euro unterstützt, (vorher: 1.908 Euro),  § 24b Abs. 2 Satz 3 EStG-E.

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